"Einen fröhlichen Geber hat Gott lieb"

Vom Apostel Paulus stammt das Zitat in der Überschrift (2. Korintherbrief 9, 7b). Auch in der Apostelgeschichte ist nachzulesen, dass das Teilen der Gaben und die Unterstützung der Bedürftigen seit ihren Anfängen zu den Wesensmerkmalen der Kirche zählt (Apostelgeschichte 2, 44f und 4, 32ff).

Der Umgang mit Kollekten, Sammlungen und Spenden ist in der Ev.-ref. Kirche durch Kirchenrecht geregelt. Kollekten im Sinne dieses Gesetzes sind Gaben, die während eines oder im direkten Anschluss an einen Gottesdienst zusammengelegt werden. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen eine Kollekte zu erheben. Der Kollektenzweck muss vor deren Erhebung bekannt gegeben werden. Das Kollektenergebnis ist von mindestens zwei Personen zu zählen (4-Augen-Prinzio). Es muss schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt werden. Das Ergebnis ist am darauffolgenden Sonntag abzukündigen. Die Erträge sind unverzüglich dem jeweiligen Zweck zuzuführen.

Über den Kollektenzweck bestimmen dem Grunde nach die Kirchengemeinden. Es gibt aber auch Kollekten, die von der Gesamtsynode und den Synodalverbänden festgelegt werden. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtkollekten und fakultativen Kollekten. Pflichtkollekten sind von allen Gemeinden verbindlich einzusammeln; bei fakultativen Kollekten handelt es sich um Empfehlungen.

Unter Einbezug der Pflicht- wie der fakultativen Kollekten erstellen in Uttum Kirchenrat und Gemeindevertretung ("Vereinigte Gemeindeorgane") in einer gemeinsamen Sitzung für jedes neue Jahr einen Kollektenplan. Die so bestimmten Kollektenzwecke für die jeweiligen Sonntage werden in Uttum nicht allein im Gottesdienst bekannt gegeben, sondern zuvor im Gemeindeblatt veröffentlicht.